Satzung

Präambel

Marienheide lebt vom Engagement seiner Bürgerinnen und Bürger. Mit der Marienheider Bürgerstiftung soll "von Bürgern für Bürger" ein Kapitalstock aufgebaut werden, aus dessen Erträgen gemeinnützige Zwecke unterstützt werden.

Ziel der Marienheider Bürgerstiftung ist es, das Fundament der Bürgergesellschaft zu verbreitern. Im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe sollen das freiwillige ehrenamtliche Engagement und die Übernahme von gesellschaftlicher Verantwortung in Marienheide gestärkt werden.

Die Marienheider Bürgerstiftung ist den Grundwerten der persönlichen Freiheit, der Toleranz und der Solidarität sowie den Grundrechten der Verfassung verpflichtet. Sie ist wirtschaftlich und politisch unabhängig und offen über konfessionelle Grenzen hinweg.

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen "Marienheider Bürgerstiftung".
  2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Marienheide.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung von
    • Bildung und Erziehung
    • Wissenschaft und Forschung
    • Jugend- und Altenhilfe
    • Wohlfahrtswesen
    • öffentlicher Gesundheitspflege
    • Sport
    • Kultur und Kunst
    • Denkmalpflege
    • Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege
    • Heimatpflege
    • Völkerverständigung
    • mildtätigen Zwecken.
    Die Stiftung verwirklicht ihren Stiftungszweck in erster Linie in der Gemeinde Marienheide. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Gemeinde Marienheide gefördert werden, soweit ein Zusammenhang mit der Gemeinde Marienheide besteht.
  3. Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
    • Unterstützung anderer steuerbegünstigter Einrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die im Bereich der Stiftungszwecke tätig sind (§ 58 Nr. 1 AO)
    • Förderung des Meinungsaustauschs und der Meinungsbildung sowie öffentlicher Veranstaltungen, um die Stiftungszwecke und den Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern
    • Förderung der Kooperation zwischen anderen steuerbegünstigten Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen
    • Verfolgung eigener Projekte, die unter die in Absatz 2 dieses Paragraphen genannten Stiftungszwecke fallen, insbesondere im Großraum Marienheide.
  4. Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
  5. Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

§ 3

Gemeinnützige Zweckerfüllung

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  2. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln der Stiftung.
  3. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.

§ 4

Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

  1. Das anfängliche Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung in Höhe von 66.000 (in Worten: Sechsundsechzigtausend) Euro.
  2. Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
  3. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht werden
  4. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  5. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit diese erforderlich ist um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen (§ 58 Nr. 7a AO) dürfen gebildet und ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Ge-meinnützigkeitsrechts dies zulassen. Im Jahr der Errichtung und in den fol-genden zwei Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensver-waltung ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Wirt-schaftliche Geschäftsbetriebe bestanden im Zeitpunkt der Gründung der Stif-tung nicht. Sollten diese im Jahr der Errichtung oder in den folgenden beiden Kalenderjahren begründet werden, dürfen auch deren Gewinn dem Stiftungsvermögen zugeführt werden (§ 58 Nr. 12 AO).
  6. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die durch den Zu-wendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todes we-gen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
  7. Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet.
  8. Eine Zustiftung soll sich auf einen Mindestbetrag belaufen, der in der Geschäftsordnung des Vorstands festzusetzen ist. Zuwendungen mit kleineren Beträgen können als Spenden verwendet werden.
  9. Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen ab einem in der Geschäftsordnung des Vorstands festzusetzenden Betrag zugeordnet werden.
  10. Die Stiftung kann unentgeltlich die Trägerschaft rechtlich unselbstständiger Stiftungen übernehmen, sofern diese Stiftung selbst steuerbegünstigt ist und einen oder mehrere der in § 2 genannten Zwecke verfolgen. Ebenso kann die Stiftung unentgeltlich die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen über-nehmen (z. B. Bürotätigkeiten, nicht jedoch die Wahrnehmung einer Organstellung), sofern diese ebenfalls steuerbegünstigt sind und einen oder mehrere der in § 2 genannten Zwecke verfolgen.

§ 5

Erfüllung der Stiftungsaufgaben

  1. Die Stiftung ist gehalten, zur Förderung der in § 2 genannten Aufgaben Spenden einzuwerben oder entgegenzunehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich im Rahmen des § 2 an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen in nach Abs. 3 zulässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen zu bilden.
  2. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwen-dungen (Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.
  3. Die Mittel der Stiftung können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage gemäß § 58 Nr. 6 AO zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsgemäßen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Daneben können freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7a AO gebildet werden.
  4. Ansprüche auf Zuteilung von Stiftungsmitteln bestehen nicht. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.

§ 6

Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
  2. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben, soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung erlauben, Hilfspersonen, auch gegen Entgelt, beschäftigen oder die Erledigung der Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
  3. Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben über-trägt, und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
  4. Die Organe der Stiftung geben sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung des Vorstands bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats.
  5. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Versicherung auf Kosten der Stiftung abzuschließen, die das Risiko der Organmitglieder abdeckt, in Folge von Fahrlässigkeit in Anspruch genommen zu werden.

§ 7

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf natürlichen Personen. Der Bürgermeister der Gemeinde Marienheide ist geborenes Mitglied des Vorstands.
  2. Der erste Vorstand wird durch die Stifter bestimmt. Jeder weitere Vorstand wird vom Stiftungsrat berufen. Mitglieder des Stiftungsrats können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sein.
  3. Die Amtsdauer eines Vorstands beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied nur für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt.
  4. Der Vorsitzende des Vorstands und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Stiftungsrat gewählt.
  5. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern obliegt dem Stiftungsrat. Mitglieder des Vorstands können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör. Die Abberufung des Vorstandsmitglieds bleibt wirksam bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit.
  6. Mitglieder des Vorstands können zusätzlich zum ehrenamtlichen Engagement haupt- oder nebenamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat. Soweit die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben sie den Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Hierfür kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.

§ 8

Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Sofern sie verhindert sind, wird die Stiftung durch zwei andere Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrats und ist zur gewissenhaften und wirtschaftlichen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
  3. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Gewinnung von Zustiftungen und Spenden
    • Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel
    • Erarbeitung von Vorschlägen zur Verwendung der Geldmittel
    • Beschäftigung von Hilfspersonen
    • Aufgabenübertragung an Dritte
    • Entscheidung über die Zuschreibung unverbrauchter Erträge zum Stiftungsvermögen
    • Annahme von Zustiftungen und Spenden
    • Entscheidung, ob Zuwendungen mit kleineren Beträgen als Spenden verwendet werden (§ 4 Abs. 8)
    • Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Stiftungsrat
    • Bestellung und Überwachung der Geschäftsführung
    • Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Tätigkeit der Geschäftsführung.
  4. Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen und die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Über die als Sondervermögen geführten Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.
  5. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z. B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte.
  6. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.

§ 9

Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben natürlichen Personen. Die ersten Mitglieder werden von den Gründungsstiftern benannt; anschließend ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl selbst.
  2. Die Amtszeit des jeweiligen Mitgliedes des Stiftungsrats beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl hat rechtzeitig vor Beendigung der Amtszeit zu erfolgen. Erfolgt sie nicht, bleibt das Mitglied des Stiftungsrats bis zur Wahl des neuen Mitgliedes im Amt.
  3. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorsitzende/der Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat gegenüber dem Vorstand.

§ 10

Aufgaben des Stiftungsrats

  1. Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens, entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und beaufsichtigt den Vorstand.
  2. Der Stiftungsrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
    • Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstands
    • Wahl des Vorsitzenden des Vorstands und seines Stellvertreters
    • Genehmigung des Wirtschaftsplans
    • Feststellung des Jahresabschlusses
    • Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung
    • Beschluss der Geschäftsordnung des Vorstands
    • Festlegung von Grundsätzen der Vergabe von Geldmitteln
    • Vergabe von Geldmitteln
    • Entscheidung über eine haupt- oder nebenamtliche Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern für die Stiftung
    • Änderungen dieser Satzung.
  3. Der Stiftungsrat kann die Befugnis zur Vergabe von Geldmitteln ganz oder teilweise an den Vorstand delegieren.

§ 11

Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Die Änderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigen Form nicht mehr möglich ist. Änderungen der Satzung sind durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Stiftungsrat mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten möglich. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.

§ 12

Auflösung der Stiftung/Zusammenlegung

  1. Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 11 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Marienheide. Die Gemeinde Marienheide hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.

§ 13

Stiftungsaufsicht, In-Kraft-Treten

  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts.
  2. Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung. Die Satzung tritt am Tag nach der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.